Gemäß der Eilverordnung der Regierung Nr. 26/2000 geändert durch Gesetz Nr. 246/2005 werden gemeinnützige Organisationen von einer oder mehreren Personen gegründet, die auf Grundlage einer Vereinbarung zusammen und ohne Recht auf Erstattung den finanziellen Beitrag, das Wissen oder deren Arbeitsbeitrag zur Verfügung stellen, um Tätigkeiten im allgemeinen, gemeinschaftlichen Interesse oder gegebenenfalls in ihrem persönlichen, nichtwirtschaftlichem Interesse durchzuführen.
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- die Gründung von Vereinen;
- die Gründung von Stiftungen;
- die Gründung von Eigentümergemeinschaften